Inhalt
und Begründung:
Die
zusätzlichen Besteuerungspläne der Bundesregierung, die Land- und
Forstwirtschaft betreffend, wurden trotz massiver Proteste der Bevölkerung,
betroffener Betriebe und vieler Unternehmerinnen und Unternehmer anderer
Branchen (auch aus dem Barnim) inzwischen mit dem Bundeshaushalt2024
beschlossen, Damit kommen neben den hohen Energie- und Gaspreisen sowre
gestiegener Wasser- und Abwasserpreise weitere Belastungen auf die in Bernau
ansässigen Betriebe und Einzelunternehmer mit land- und forstwirtschaftlichen
Flächen zu.
Hinzu können
zusätzliche steuerliche Belastungen aus den neuen Grundsteuerwerten bei der
Grundsteuer A, die nach Einschätzung der Fachpresse bis zum Zehnfachen des
bisherigen Einheitswertes betragen werden, kommen. Auch sind nach dem
Bundesmodell weitere Änderungen vorgesehen, die neben zusätzlichen Belastungen
für die Landwirte auch höhere Einnahmen der Stadt erwarten lassen. Bisher waren
in bestimmten Fällen Wohnungen im landwirtschaftlichen Einheitswert erfasst. Ab
dem 1. Januar 2025 fallen sie aus dem
landwirtschaftlichen Vermögen heraus. Alle Wohnungen gehören dann ins
Grundvermögen, auch Betriebsleiter-, Altenteiler und Arbeitnehmerwohnungen
sowie Unterkünfte für Saisonarbeitskräfte. Diese werden in der Grundsteuer B
erfasst und somit in der Gesamtsumme (Grundsteuer A plus Grundsteuer B(neu))
deutlich höher bewertet. Im Sinne der Aufkommensneutralität soll dieser
besondere Umstand bei der Bewertung des Steueraufkommens aus der Grundsteuer A
von der Stadtverwaltung bei der Ermittlung des Hebesatzes für die Grundsteuer A
berücksichtigt werden. Dies gibt den Betroffenen bereits heute Planungssicherheit.
Die Höhe der
ab dem 01.01.2025 zu erhebenden Grundsteuer ist nicht nur vom
Grundsteuermessbetrag, beschieden durch das Finanzamt, abhängig, sondern auch
wesentlich vom Hebesatz, der für Bernau festgesetzt wird. Unbeschadet einer
etwaigen Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerreform soll diese für die
jeweilige Kommune aufkommensneutral sein.
Um die Steuergerechtigkeit und
Gleichbehandlung als Ziele der Grundsteuerreform wenigstens auf der kommunalen
Ebene für die Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, halten es die Einreicher
für notwendig, dass sich die Stadtverordnetenversammlung durch einen Beschluss
die Selbstverpflichtung auferlegt, über eine Hebesatzänderung die
GrundsteueraufkommensneutraIität zu wahren.
Dies ist auch deshalb notwendig, da die Stadtverwaltung bereits im Jahr
2023 über mehrere
Monate Schwierigkeiten hatte, einen ausgeglichenen Haushaltsentwurf 2024
aufzustellen. Vielmehr wurden zum Beispiel millionenschwere Einnahmeausfälle
prognostiziert, deren Eintritt erst im Nachhinein ausgeräumt wurden. Da dieser
Prozess für den Haushalt 2025
einhergeht mit der Konstituierung der B Stadtverordnetenversammlung ist
es auch im Sinne der Planungssicherheit für alle Betroffenen dringend geboten,
jetzt zu handeln.
Mit der
Neuberechnung der Grundstückswerte haben sich die von den Finanzämtern
ermittelten Grundsteuermessbeträge in der Vielzahl der Fälle - zum Teil
erheblich erhöht. Die Anwendung der bisherigen Hebesätze würde somit zu etner
außergewöhnlichen und vom Gesetzgeber nicht gewollten Belastung der Bürger
führen, Diese Belastung trifft im Übrigen nicht nur die direkt
steuerpflichtigen Grundstücksbesitzer, sondern auch alle Mieter von Wohnungen,
da die Grundsteuer über die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden kann. Auch
hier ist es bei gestiegenen Energie-, Gas- und Fernwärmepreisen und höheren
Wasser- und Abwassergebühren wichtig, der Bernauer Bevölkerung zu
signalisieren, dass man Steuermehrbelastungen so weit als möglich vermeiden
will.
Mit der im Beschluss vorgeschlagenen Neuberechnung der Hebesätze für das
erste Umstellungsjahr kann davon ausgegangen werden, dass eine möglichst
gerechte Verteilung der Steuerlast erfolgt und die Stadt keine
Grundsteuerreform generiert.
Mit diesem Beschluss stellt die
Stadtverordnetenversammlung sicher, dass die von ihr zu beeinflussenden
Parameter für eine rechtssichere und gerechte Besteuerung von Grundstücken angepasst
werden. Unzutreffende Festsetzungen aufgrund fehlerhafter
Grundsteuermessbeträge sind dann - wie bisher - individuell durch den
Grundstückseigentümer mit dem Finanzamt zu klären.
Beschlussvorschlag:
Im Zuge der
Grundsteuerreform werden die Hebesätze der Grundsteuern A und B so angepasst,
dass sich die gesamten Einnahmen der jeweiligen Grundsteuerart im
Umstellungsjahr 2025 aufkommensneutral zum Referenzjahr 2024 darstellen. Dabei
ist die veränderte Grundsteuerzuordnung der vormals Grundsteuer-A-pflichtigen
Wohnungen und vergleichbaren Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft zu
berücksichtigen. Zur Umsetzung dieser Maßnahme wird die Stadtverwaltung
beauftragt, spätestens im September 2024 der Stadtverordnetenversammlung einen
Vorschlag mit den neuberechneten, aufkommensneutralen Hebesätzen der
entsprechenden Grundsteuerarten zum Beschluss vorzulegen.
Finanzielle
Auswirkungen: Ja
