Inhalt und Begründung:
Die Stadt Bernau bei Berlin
hat gemäß § 65 Abs. 1 Kommunalverfassung Land Brandenburg für jedes
Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Unter anderem
enthält die Haushaltssatzung die Festsetzungen des Haushaltsplanes unter Angabe
des Gesamtbetrages an ordentlichen Erträgen und Aufwendungen, der
außerordentlichen Erträge und Aufwendungen sowie der Einzahlungen und
Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit, aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit.
Die
Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das
Haushaltsjahr. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Haushaltsplan
ist die Anlage zur Haushaltssatzung, er bildet die Grundlage der
Haushaltswirtschaft der Stadt Bernau bei Berlin. Ansprüche und
Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
Der § 63 Abs. 4
Kommunalverfassung Land Brandenburg schreibt vor, dass das Ergebnis der
ordentlichen Erträge in jedem Jahr auszugleichen ist. Es ist ausgeglichen, wenn
der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der
ordentlichen Aufwendungen erreicht oder übersteigt.
Weitere
Informationen sind im Vorbericht und in den Erläuterungen zu den einzelnen
Teilhaushalten/Kostenstellen enthalten.
Beschlussvorschlag:
Die 7. Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bernau bei Berlin
beschließt die Haushaltssatzung und ihre Anlagen für das Haushaltsjahr 2024.
Finanzielle
Auswirkungen: Ja
im
Ergebnishaushalt: Ja im Finanzhaushalt: Ja
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Einzahlungen/Erträge: |
Auszahlungen/Aufwendungen: |
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Haushaltsstelle: |
Haushaltsstelle: |
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voraussichtliche
jährliche Folgeeinnahmen: € |
voraussichtliche
jährliche Folgekosten: € |
Deckung:
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planmäßig:
Nein |
überplanmäßig:
Nein € |
außerplanmäßig:
Nein € |
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Mehreinnahmen: Nein Haushaltsstelle: |
Minderausgaben: Nein Haushaltsstelle: |
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Bemerkung:
siehe Haushaltsplan
